Verhaltenskodex für Lieferanten
Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG)
RASTI GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 35
27243 Groß Ippener
Verhaltenskodex (als PDF Download)
Verhaltenskodex für unsere Lieferanten
Inhalt: Der Verhaltenskodex beinhaltet folgende Elemente:
1. Einleitung/Präambel
2. Anforderungen an Lieferanten:
2.1. Soziale Verantwortung
2.2. Ökologische Verantwortung
2.3. Ethisches Geschäftsverhalten
3. Umsetzung der Anforderungen
4. Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
1 Einleitung/Präambel
Die RASTI GmbH bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von all unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte sowie Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen für einen gemeinsamen Verhaltenskodex. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen und sich darum zu bemühen ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann für das Unternehmen in letzter Konsequenz Grund und Anlass sein, die Geschäftsbeziehungen einschließlich aller dazugehörigen Lieferverträge zu beenden.
Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften, wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) sowie internationale Übereinkommen, wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln, die Leitlinien der Vereinten Nationen Wirtschaft und Menschenrecht, die internationalen Arbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisationen sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.
2 Anforderungen an Lieferanten
2.1 Soziale Verantwortung
Ausschluss von Zwangsarbeit
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigungen stattfinden. Die Beauftragung und Nutzung von Sicherheitskräften ist zu unterlassen, wenn beim Einsatz Personen unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder verletzt werden oder die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Verbot der Kinderarbeit
In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Lieferanten sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus der ILO-Konversation zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Wenn Kinder bei der Arbeit angetroffen werden, hat der Lieferant die Maßnahmen zu dokumentieren die zu ergreifen sind, um Abhilfe zu schaffen, um den Kindern den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen. Mitarbeiter unter 18 Jahre dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.
Faire Entlohnung
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Entgelt für Überstunden muss in jedem Fall das Entgelt für reguläre Stunden übersteigen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten.
Faire Arbeitszeit
Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens 1 freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.
Vereinigungsfreiheit
Das Recht der Arbeitnehmer, Arbeitsorganisationen ihrer Wahl zu gründen, Ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen.
Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht auf Grund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Ihren Arbeitnehmervertreter ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.
Diskriminierungsverbot
Die Diskriminierung sowie Ungleichbehandlung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in jeglicher Form ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Dies gilt zum Beispiel für Benachteiligungen auf Grund von Geschlecht, Rasse, nationaler und ethischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderungen, Gesundheitsstatus, politische Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexuelle Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes einzelnen werden respektiert.
Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
Der Lieferant ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch den Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Versorgungsmaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Übermäßige körperliche und geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltenden Gesundheitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
Der Lieferant darf nicht unter Verstoß gegen legitim Rechte Land, Wälder oder Gewässer entziehen, deren Nutzung die Lebensgrundlage von Personen sichert. Schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, Lärmemissionen sowie übermäßigen Wasserverbrauch hat er zu unterlassen, wenn dies die Gesundheit von Personen schädigt, die natürlichen Grundlagen zur Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt oder den Zugang von Personen zu einwandfreiem Trinkwasser oder sanitären Anlagen verhindert.
Beschwerdemechanismen
Der Lieferant hat von der RASTI GmbH erhaltene Hinweise zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise an seine Mitarbeiter weiterzugeben. Das Beschwerdeverfahren muss von Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität und wirksamen Schutz vor Benachteiligungen zugänglich sein. Soweit kein Hinweis erfolgt, ist der Lieferant selbst auf Betriebsebene für die Einreichung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von negativen Auswirkungen betroffen sein können, zuständig.
Umgang mit Konfliktmineralien
Für die Konfliktmineralien Zinn, Wolfram, Tantal und Gold sowie für weitere Rohstoffe wie Kobalt etabliert das Unternehmen Prozesse in Übereinstimmung mit den Leitfäden der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt sowie Hochrisikogebieten und erwartet dies auch von seinem Lieferanten. Schmelzen und Raffinerien ohne angemessene, auditierte Sorgfaltsprozesse sollen gemieden werden.
2.2 Ökologische Verantwortung
Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung und oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.
Umgang mit Luftemission
Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemission sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emission zu minimieren.
Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
Der Lieferant folgt seiner systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährliche Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten.
Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und ihrer Entsorgung, die Sicherheit gewährleistet ist.
Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minamatta vom 10. Oktober 2013, ebenso persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung, zu verwenden.
Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren beziehungsweise zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, beispielsweise durch die Änderung des Produktions- und Wartungsprozesses oder von Abläufen im Unternehmen, die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparung, durch Recycling oder mit Hilfe der Wiederverwendung von Materialien.
Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz
Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.
2.3 Ethisches Geschäftsverhalte
Fairer Wettbewerb
Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise und Konditionen beeinflussen, verboten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen
Vertraulichkeit/Datenschutz
Die Lieferanten verpflichten sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen, den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zum Datenschutz und der Informationssicherheit sowie alle behördlichen Vorschriften zu beachten.
Geistiges Eigentum
Rechte am geistigen Eigentum sind zu respektieren. Technologie und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.
Integrität/Bestechung, Vorteilsnahme
Bei allen Geschäftstätigkeiten sind höchste Integritätsstandards zu Grunde zu legen. Der Lieferant muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Unterschlagung eine Null- Toleranz Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Norm sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewähren.
3 Umsetzung der Anforderungen
Wir erwarten von unserem Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass die Risiken innerhalb dieser identifiziert sowie angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Im Falle eines Verdachts auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken, wird der Lieferant das Unternehmen zeitnah und gegebenenfalls regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren.
Die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen überprüft das Unternehmen mit Hilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierten Audits an Produktionsstandorten der Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die RASTI GmbH solche Audits jährlich oder aus konkretem Anlass zur Prüfung einer Einhaltung des Kodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von ihn selbst oder einer von ihm beauftragten Personen durchführen zu lassen. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese zwingenden datenschutzrechtlichen Regelungen verletzt werden.
Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses Verhaltenscodex festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber dem Unternehmen innerhalb von einem Monat unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit dieser Regelung in Einklang zu bringen. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat er diese Differenz unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit dem Unternehmen ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn ein solcher Verstoß schuldhaft erfolgte, die Nachfrist furchtlos abläuft beziehungsweise die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und eine Fortsetzung des Vertrages bis zur ordentlichen Beendigung für den Auftraggeber unzumutbar macht, kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber den Vertrag, die Geschäftsbeziehung abbrechen und alle Verträge nach Ablauf der gesetzten Frist beenden, wenn er dies bei Nachfristsetzung angedroht hat. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei einem sehr schwierig zu bewertenden Verstoß, bleibt ebenso wie das Recht auf den Schadensersatz unberührt.
4 Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Beauftragten und Subunternehmen den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen
Bei Inanspruchnahme von der RASTI GmbH oder eines Bußgeldes gegen die RASTI GmbH wegen eines eigenen Verstoßes sowie Verstößen innerhalb seiner Lieferkette, stellt der Nachunternehmer/Lieferant/Dienstleister die RASTI GmbH von allen wirtschaftlichen Nachteilen frei.