Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrieb / Verkauf
RASTI GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 35
27243 Groß Ippener
Fassung vom 02/2025
Inhaltsverzeichnis
Inhalt: Die Geschäftsbedingungen Vertrieb beinhalten folgende Elemente:
1. § 1 Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich
2. § 2 Vertragsabschluss
3. § 3 Preise
4. § 4 Konstruktionsänderungen
5. § 5 Lieferung / Teillieferungen / Warenversand
6. § 6 Annahmeverzug
7. § 7 Montagen
8. § 8 Abnahme / Gefahrenübergabe
9. § 9 Mängelansprüche
10. § 10 Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt
11. § 11 Rechnungsstellung / Zahlungen
12. § 12 Vertraulichkeit / Geheimhaltung
13. § 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
§ 1 Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen, Leistungen/Dienstleistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnungen bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung/Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehen will oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Erstellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
3. Gegenbestätigungen das Bestelltes auf Hinweis seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Besondere Vereinbarungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den jeweilig betreffenden Vertrag und gelten nicht für weitere oder nachfolgende Verträge automatisch
§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Jede Annahme Erklärung und Bestellung seitens des Erstellers ist bindend. Jede Bestellung bedarf zum Vertragsschluss unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Leistungsdaten aus Abbildungen, Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Mündliche Vertragsabsprachen zwischen Auftraggeber und Auftragsnehmer sind unzulässig.
- Bei Aufträgen mit Pulverbeschichtungen für den Außenbereich wird, ohne anders lautende vorherige schriftliche Informationen und deren schriftlich bestätigter Anerkennung durch uns, von einer mäßigen Belastung (ähnlich DIN ISO 12944 = Korrosivitätskategorie C3 K) ausgegangen.
§ 3 Preise
1. Die Gültigkeitsdauer unserer Angebote entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Angebot. Sollten keine Angaben zur Gültigkeit zu finden sein, so ist die maximale Angebotsgültigkeit auf maximal 30 Tage ab Angebotsdatum begrenzt.
2. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind wir an das Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.
3. Die für die Abrechnung des Auftrages, gelten alle Preise aus unserer für den Auftrag gültigen Auftragsbestätigung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Für Aufträge, die mehr als 4 Monate vertragliche Ausführungszeit haben, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen an unseren Kunden weiterzugeben.
5. Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich Verpackung, Verladung, Transport und Montage.
6. Insoweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise für die Anlieferung und Fracht mit bauseitiger Entladung. Sollte es gewünscht werden, dass die Ware von unserem Speditionsdienstleister entladen wird, so sind wir berechtigt dies zum branchenüblichen Tagespreis abzurechnen.
7. Eine Rücknahme jeglicher Verpackungen sind im Preis nicht enthalten, so dass diese vom Besteller zu entsorgen sind. Alternativ bedarf es ein gesondertes Angebot für die Entsorgung.
§ 4 Konstruktionsänderungen
1. Wir behalten vor, Konstruktionsänderungen im Laufe eines Fertigungsprozesses vorzunehmen, soweit diese zu einer technischen Verbesserung führen oder für uns wirtschaftlicher erscheinen, wobei das optische Bild des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt wird. Negative Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Ausführung ist unzulässig.
2. Änderungswünsche seitens des Auftraggebers berücksichtigen wir, soweit es uns möglich ist. Die hiermit verbundenen Mehrkosten für Konstrukteur und Material trägt der Kunde.
§ 5 Lieferung / Teillieferungen / Warenversand
1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und können sich aufgrund der Verkehrslage/Witterungsgründen oder technischer Gründe verzögern. Einen Anspruch auf eine Terminlieferung besteht nicht.
2. Die Frist für Lieferzeiten beginnt frühestens nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Details und Freigaben.
3. Die Einhaltung unserer Lieferzeiten und Leistungsverpflichtungen setzt voraus, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommt.
4. Die Einhaltung unserer Lieferzeit ist damit eingehalten, wenn wir Ihnen unsere Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt haben.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen mit dem Auftraggeber abzurechnen, sofern sie erbracht wurden.
6. Sollte es zu bauseitigen Lieferhindernissen kommen, so steht der Auftraggeber in voller Verantwortung.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lieferungen und/oder Teillieferungen entgegenzunehmen und auf Zustand und Vollständigkeit zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies schriftlich auf dem Lieferschein oder der Abnahmebescheinigung zu quittieren. Sollte der Auftraggeber verhindert sein, so hat er einen von ihm beauftragten Vertreter zu stellen.
§ 6 Annahmeverzug
1. Sollte der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten, so sind wir berechtigt, die uns entstehenden Lagerkosten zu berechnen.
2. Im Falle eines Annahmeverzugs geht die Gefahr auch ohne weiteren schriftlichen Hinweis auf Verschlechterung bis hin zum zufälligen Untergang des Produktes auf den Auftraggeber über.
3. Sollte sich der Auftraggeber im Annahmeverzug in Zusammenhang mit einer Montage befinden, so hat dieser kein Anrecht auf einen von ihm vorgegebenen alternativen Montagetermin.
4. Sollte sich der Auftraggeber mit einer Frist von 90 Tagen über der Lieferbereitschaft der RASTI GmbH befinden, so ist die RASTI GmbH berechtigt die zur Verfügung stehende Ware mit sofortiger Fälligkeit abzurechnen.
§ 7 Montagen
1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, schulden wir jegliche Montagearbeiten auf bauseits vorhandenen Fundamenten. Die Fundamentarbeiten müssen nach unseren technischen Vorgaben erfüllt sein.
2. Gerüst-, Maurer- und Stemmarbeiten werden vom Kunden übernommen.
3. Für die Verkehrssicherung auf der Baustelle, ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollte aus verkehrssicherungspflichtigen Absichten, Absperrarbeiten zur Sicherung der Verkehrsfläche benötigt werden, so sind diese vom Auftraggeber zu stellen.
4. Wird für die Montagearbeit eine Halteverbotszone nötigt, so hat sich der Auftraggeber frühzeitig mit der jeweiligen örtlichen Behörde um diese zu kümmern.
5. Bauplätze müssen so vorzufinden sein, dass ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.
6. Solange schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist die
RASTI GmbH berechtigt einen Montagepartner einzusetzen.
7. Unseren Monteuren wird kostenloser Zugang auf die Baustelle gewährt.
8. In unseren Montagepreisen ist berücksichtigt, dass unsere Montagefahrzeuge bis zu 10 m an den jeweiligen Montageort ranfahren können, um kurze Materialwege zu gewährleisten. Sollte dies auf der Baustelle nicht möglich sein, ist RASTI GmbH berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
9. Die Versorgung von Strom, Wasser, Licht sowie der Zugang zu sanitären Anlagen wird bauseits gestellt.
10. Sollte es zu unvorhersehbaren Arbeiten kommen, so gelten unsere aktuellen Stundenlöhne. Dies bedarf der vorherigen Absprache mit dem Auftraggeber.
§ 8 Abnahme / Gefahrenübergabe
1. Der Auftraggeber ist zur Annahme verpflichtet. Eine Annahmeverweigerung bei Warenlieferungen wegen unerheblichen Mängeln ist ausgeschlossen.
2. Wird der Liefertermin von Seiten des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr, mit Zugang der Versandbereitschaft, an den Auftragsgeber über.
3. Die RASTI GmbH ist berechtigt, auf Kosten und Risiko des Auftraggebers bei verzögerter Annahmebereitschaft, die Ware kostenpflichtig einzulagern bzw. von einer externen Lagerei einlagern zu lassen. Auch hier geht die Gefährdungs- und Kostentragungspflicht für die Zeit der Einlagerung auf den Auftraggeber über.
§ 9 Mängelansprüche
1. Eine Haftung für normale Abnutzungen in der Verwendung sind ausgeschlossen.
2. Bei unerheblichen Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann nur eine angemessene Minderung verlangen.
3. Sollte das gelieferte oder montierte Produkt, welches von uns geliefert wurde, mangelhaft sein, so hat die RASTI GmbH das Recht auf Nachbesserung.
4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, so entfällt jede Gewährleistung.
5. Sollte der Auftraggeber Änderungen am Produkt vornehmen, Teile auswechseln oder Verbrauchsmaterialien nutzen, die nicht die originale Spezifikation entsprechen, so ist ebenfalls eine Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Mängel und Gewährleistungsansprüche stehen nur und unmittelbar dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
7. Streusalze oder ähnliches dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von beschichteten Teilen verwendet werden, da sonst jede Gewährleistungspflicht erlischt.
8. Bei der Betrachtung von pulverbeschichteten Oberflächen wird davon ausgegangen, dass wir geringere Anforderungen haben. Die visuelle Beurteilung von Pulverbeschichteten Oberflächen erfolgt mit einem Betrachtungsabstand von mindestens 3,00 m mit einer Betrachtungszeit von 3 Sekunden.
§ 10 Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen das Eigentum der Ware vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder an Dritte verwendet noch zur Sicherheit übereignet werden.
3. Der Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung unserer offenstehenden Forderungen nicht berechtigt, dieses an einen Dritten weiter zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderung tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Eigentumsanteile zur Sicherheit ab.
§ 11 Rechnungsstellung / Zahlungen
1. Sofern mit dem Auftraggeber in unserer Auftragsbestätigung keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Zahlungsziele.
2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von Verzugsbeginn an Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basis Zinssatz für das jeweilige Jahr zu verlangen.
3. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, ist die
RASTI GmbH berechtigt, einen für den Auftraggeber kostenpflichtigen Inkassobeauftragten für die Einziehung der noch offenen Forderungen zu beauftragen oder die offene Forderung über ein Factoring abzutreten. Diese Weise könnte die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern.
4. Sollte sich im Laufe eines Projektauftrages die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, so ist der Auftragsgeber berechtigt alle Forderungen mit sofortiger Wirkung in Fälligkeit zu setzen.
5. Sollte der Auftraggeber vom der RASTI GmbH Dokumentationen oder andere Unterlagen nach Fertigstellung der Arbeiten verlangen, entbindet dies dem Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
6. Sollte der Auftrag gemäß eines Bauleistungsvertrages ausgeübt worden sein, so hat der Kunde das Recht von einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der Auftragssumme für den Zeitraum von 5 Jahren ab Datum der Abnahme.
§ 12 Vertraulichkeit / Geheimhaltung
1. Auf Zeichnungen und Mustern sowie allen Auftragsunterlagen, die dem Auftragsgeber zu Verfügung gestellt werden, behalten wir uns das alleinige geistige Eigentumsrecht vor.
2. Die von der RASTI GmbH dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nicht ohne unsere schriftliche Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Dies beinhaltet auch Angebote und Angebotszeichnungen, die vor Auftragserteilung dem Auftragsinteressenten ausgehändigt wurden. Sollte es zwischen der
RASTI GmbH und dem Interessenten zu keinem Auftrag kommen, verpflichtet sich der Interessent ohne Erstellung einer Kopie, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, auch ohne weitere Aufforderung zurückzugeben.
3. Solange der Auftraggeber uns nicht schriftlich dazu verpflichtet, sehen wir die Bearbeitung des jeweiligen Kundenauftrages nicht unter besonderer Geheimhaltung/Vertraulichkeit.
§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Für ein Zustandekommen der Geschäftsbeziehung wird das deutsche Recht vereinbart.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Ort unseres Firmensitzes ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Diese werden dann durch einschlägige gesetzliche Regelungen ersetzt.