Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Rasti GmbH (Verkäuferin) und werden Inhalt des Vertrages. Änderungen und Ergänzungen bedürfen, soweit sie nicht von vertretungsberechtigten Personen abgegeben wurden, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine bestehenden Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden die Verkäuferin nicht. Ihr Stillschweigen gegenüber solchen Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen der Verkäuferin dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin kannte oder kennen musste.
3. In allen nicht geregelten Fällen gelten unter Ausschluss ausländischen Rechts die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Soweit der Ausschluss des UN-Kaufrechts aufgrund entgegenstehendem ausländischen Recht nicht möglich ist oder die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt das UN-Kaufrecht unter Ausschluss des ausländischen Rechts.
4. Soweit es zur Geltendmachung von Ansprüchen der Verkäuferin aufgrund des Gesetzes oder dieses Vertrages auf den Zugang einer Erklärung der Verkäuferin beim Käufer ankommt, ist ausreichend, dass die Verkäuferin beweist, dass sie eine an den Käufer gerichtete Erklärung ordnungsgemäß im Postweg aufgegeben hat.
II. Angebote, Aufträge
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind alle Angebote der Verkäuferin bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.
2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für die Verkäuferin nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. Die in Prospekten oder Broschüren, Daten- oder Einlegeblättern, Zeichnungen und anderem Informationsmaterial enthaltenen Angaben sind unverbindlich. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die Verkäuferin können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
III. Kreditwürdigkeit
1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Mangelnde Kreditwürdigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Gleiches gilt, wenn der Kreditversicherer der Verkäuferin den Käufer aus dem Kreis der versicherten Kunden herausgenommen hat.
3. Falls für einen zunächst beim Kreditversicherer der Verkäuferin unter Versicherungsschutz stehenden Käufer nach Annahme des Auftrags bzw. Abschluss des Vertrages der Versicherungsschutz aufgehoben wird, kann die Verkäuferin die ihr obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung durch den Käufer bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet worden ist.
IV. Preise
Die Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab Werk der Verkäuferin, frei LKW verladen.
V. Lieferzeit
1. Sofern nicht ausdrücklich ein fester, kalendermäßig bestimmter Liefertermin von der Verkäuferin zugesagt und schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine als unverbindlich anzusehen.
2. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb einer Woche nach der angegebenen Lieferzeit auf jeden Fall noch rechtzeitig.
3. Wird der Verkäuferin die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Käufer gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände.
4. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 3 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Käufer weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 10 Wochen andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Käufer gemäß § 323 II BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als 10 Wochen an, so ist auch die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
VI. Verpackung
Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet. Für wieder verwendbare Europaletten wird nach deren ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt.
VII. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.
2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig.
VIII. Zahlung, Zahlungsziel
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind -, sofort fällig. Die Verkäuferin ist ferner berechtigt, von Verträgen, die sie ihrerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem sie eine Nachfrist von 7 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Im Verzugsfall ist die Verkäuferin berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch einen weitergehenden Schadensersatz zu fordern. Sonstige Rechte wegen des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.
3. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
4. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamte Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat.
Im Fall des Scheck- Wechselverfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels.
2. Die Verkäuferin ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Verkäuferin aus einem der abgeschlossenen Verträge in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Die Verkäuferin ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen ihre Forderungen zu verrechnen. Sie kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 48 Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für die Verkäuferin tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen die Verkäuferin zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin erstreckt sich also auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Verkäuferin ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann verlangten Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Untergang zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im voraus in Höhe des Wertes des Sicherungseigentums an die Verkäuferin ab und willigt in die Auszahlung an die Verkäuferin ein. Auf Wunsch der Verkäuferin händigt der Käufer der Verkäuferin zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen die Versicherungspolicen aus.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Bei Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen und Saldoforderungen im voraus zur Sicherung aller für die Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die Verkäuferin ab.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen die Verkäuferin gem. der vorstehenden Ziffer einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der Verkäuferin entspricht. Verwendet der Käufer die Vorbehalsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten an die Verkäuferin ab. Solange der Käufer seinen Zahlverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen.
Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.
7. Erscheint der Verkäuferin die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer Interventionsklage bei vom Käufer zu vertretenen Zugriffen Dritter auf die Vorbehalsware trägt der Käufer.
8. Übersteigt der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die Verkäuferin.
X. Untersuchung der Waren
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit, Unversehrtheit sowie sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Ware, die Art der Abweichung oder des Mangels, der Lieferung sowie die Lieferscheinnummer anzugeben.
2. Verborgene Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trägt der Käufer.
3. Ungeachtet etwaiger Abweichungen oder Mängel hat der Käufer die Ware zunächst entgegenzunehmen und sachgemäß zu lagern. Ferner muss er der Verkäuferin Gelegenheit geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
4. Genügt der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Nr. X. 1. bis 3. nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
5. Beanstandete Ware darf der Käufer nicht verarbeiten oder einbauen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haftet die Verkäuferin nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder dem Einbau beruhen. Ferner hat der Käufer in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mangelbeseitigung aufgrund der Verarbeitung oder des Einbaus entstehen, zu tragen bzw. der Verkäuferin ggf. zu ersetzen.
XI. Rechte des Käufers bei Mängel
1. Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so richten sich die Rechte des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Käufer, die keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, gilt dies jedoch nur unter den Einschränkungen der Nr. 3 – 8, soweit nicht ein Fall der Arglist vorliegt.
3. Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung beschränkt sich auf eine Nachbesserung (Reparatur) der Ware, wenn diese in gleicher Weise zur Beseitigung des Mangels geeignet ist wie eine Neulieferung der Ware. Die Verkäuferin ist in jedem Falle berechtigt, eine Reparatur der Ware zu verweigern und stattdessen die geschuldete Ware neu zu liefern.
4. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge mindestens vier Wochen verstrichen sind.
5. Eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als vier Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei der Verkäuferin – beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.
6. Hat der Käufer unter den Voraussetzungen des § 441 BGB wirksam die Minderung des Kaufpreises erklärt, so ist wegen desselben Mangels ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
7. Soweit dem Käufer wegen der Mangelhaftigkeit ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt die Haftungsbeschränkung gem. Nr. XII entsprechend.
8. Soll die gelieferte Sache gemäß ihrer üblichen Beschaffenheit für ein Bauwerk verwendet werden, so hat der Käufer mit seinem Abnehmer die VOB/B als ganzes zu vereinbaren bzw. – wenn der Käufer die Ware lediglich weiterverkauft – seinen Abnehmer zur Vereinbarung der VOB/B als ganzes gegenüber den jeweiligen Letztabnehmern zu verpflichten. Ist die Sache gemäß ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden, so verjähren alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels in 30 Monaten; in den übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Sie beginnt jeweils mit Ablieferung der Sache an den Käufer. In den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Rechte des Käufers aus § 478 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
XII. Haftung
1. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich eintretenden vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für die Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Eine Vertragspflicht ist wesentlich im Sinne der Nr. 1 und 2, wenn sie für die Erreichung des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist.
4. Nr. 2 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
XIII. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 49733 Haren (Ems).
XIV. Datenverarbeitung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die Verkäuferin die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Verkäuferin verarbeitet, insbesondere speichert oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung berechtigter Interessen der Verkäuferin erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Käufers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
XV. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Meppen. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, ihre Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
XVI. Wirksamkeit
Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teilen solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Rasti GmbH
Haren, Juli 2008